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Was passiert, wenn das Feld „elektronisches/schriftliches“ Führen im Ausbildungsvertrag nicht ausgefüllt ist?
Fehlt im Ausbildungsvertrag die Angabe, ob der Ausbildungsnachweis schriftlich oder elektronisch geführt werden soll, ist diese Angabe zwingend nachträglich zu ergänzen (§ 11 Abs. 1 Nr. 10 BBiG).
Anlage zum Berufsausbildungsvertrag – Digitale Führung des Ausbildungsnachweises
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